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1. Allgemeines
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Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller
liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt
werden.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann,
wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug
nimmt.
2. Angebot
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Die Angebote der Lieferanten einschließlich der
Lieferzeitangaben sind freibleibend.
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Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung.
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An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der
Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe
usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich
gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei
Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.
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Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige
Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich
verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn
der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des
Entgelts auf den Besteller über.
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Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten
werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige
Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge etwaige
Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. maurer-, Verputz oder
Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen
Standsicherheitsnachweis Entsorgungskosten.
3. Bestellung, Auftragsbestätigung
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Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des
Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller
unverzüglich dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche
Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn Sie vom Lieferanten
schriftlich bestätigt sind.
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Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in
technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt
ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung
und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
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Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten –
auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller
unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer
Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle
unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.
B. währungs- und handelspolitische uns sonstige hoheitliche Maßnahmen,
Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer,
Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege,
und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem
Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer
eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige
Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
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Änderungen der Ausführung, die sich als technisch
notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen für
den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
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Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der
Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist
Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten
beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und
die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der
Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der
Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der
Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen,
nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich geringer ist.
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Notwenige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen
gelten als Auftragserweiterung.
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Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher
Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der
Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch
dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der
zukünftige Elektronikschrottverordnung etwas anderes vorsehen.
4. Montage
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Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie
ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
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In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart
sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass
durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen
eintreten und zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird.
Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und
Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
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Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer 2 Abs. 5) können
vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben
werden.
5. Lieferung und Abnahme
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Bei Lieferung der Lichtwerbeanlage ohne Montage erfolgen Versand
oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für
eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige
Transportschäden müssen unverzüglich durch
Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt
werden.
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Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der
Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der
Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme
binnen 12 Werktagen durchzuführen (§12 Ziff. 2 VOB Teil
B).
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Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller
innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und
Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt
Rechnungsstellung.
6. Zahlungsbedingungen
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Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei
Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig,
der Rest bei Abnahme.
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Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basissatz der EZB berechnet; ferner sind sämtliche
Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
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Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur
dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine
entsprechende Vollmacht vorweisen.
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Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die
den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden
und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Besteller aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit
aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender
Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm
hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der
Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
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Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
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Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit
der Saldoforderung des Lieferanten.
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Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass
die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den
Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine
Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu
treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise
ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf
insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung
der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt.
Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen
bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der
Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige
Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des
Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten
muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die
Abtretung mitteilen.
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Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht
verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Wer-
oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die
Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen
entsprechend.
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Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den
Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung
oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen
Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum
des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der
Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für
ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
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Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen
die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr al s10%, so ist der
Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
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Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt,
dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiters das
Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und
die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelrüge und Haftung
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Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer
Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch
bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht
entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung
unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens
aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist,
schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist
der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm
hierfür angemessene Frist verstreichen, oder ist die
Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein
recht auf Zahlungsminderung oder – sofern nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf
Wandlung des Vertrages.
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Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware
selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss
gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
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Nicht ausdrücklich in diesem Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht
wesentliche Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei
Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei
denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit
und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.
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Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus
welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach
Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche
Verjährungsfrist kürzer ist, §852 BGB bleibt unberührt.
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Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen
keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
9. Gewährleistung
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Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt
der Lieferant – ausgenommen für Leuchtmittel und
Sicherungen -, eine Garantie von 12 Monaten für
Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer
durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich.
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Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige
elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet.
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Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm
gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für von ihm montierte
Anlagen 12 Monate unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2.
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In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf
Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
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Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die
Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die
Kosten für die an- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung
oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis
zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft
gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen
Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen.
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Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der
beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte
oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen
von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem
Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn
ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die
Anlage vornimmt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
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Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist,
soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des
Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt
ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand
der Sitz des Lieferanten vereinbart.
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